Um regulatorische Auflagen einzuhalten und verantwortungsvoll zu handeln, ist die PFAS-Analyse heute für eine Vielzahl von Industrie-, Ver- und Entsorgungsunternehmen notwendig. Für die Kontrolle Ihrer Proben benötigen Sie ein erfahrenes Analyselabor, das mit den erforderlichen Messinstrumenten ausgestattet ist.
ALS in Deutschland führt seit über 10 Jahren Analysen auf per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in durch.
Was sind PFAS?
Die Abkürzung PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen – auch bekannt als PFC, PFT oder “Ewigkeitschemikalien”. Die Stoffgruppe umfasst über 10.000 synthetisch hergestellte Verbindungen. Seit den 1950er-Jahren werden diese Stoffe in großem Umfang eingesetzt und von der Industrie aufgrund ihrer thermischen und chemischen Stabilität, ihren schmutz-, fett-, öl- und wasserabweisenden Eigenschaften geschätzt. Darüber hinaus wurden sie jahrzehntelang in allen gängigen Feuerlöschschäumen eingesetzt (vom privaten Feuerlöscher bis zum Großeinsatz auf Flughäfen).
Die Stoffe werden auch “Ewigkeitschemikalien” genannt, da PFAS-Moleküle hoch persistent sind, also in der Umwelt nur sehr schwer abgebaut werden. Eine weitere Gefahr stellt die potenziell hohe Anreicherung im menschlichen wie tierischen Gewebe dar. PFAS unterliegen daher diversen Vorschriften.
Unsere analytischen Leistungen und unser Service
DIN 38407-42 für wässrige Proben wie Grundwasser, Oberflächenwasser, Trinkwasser, Abwasser
DIN 38414-14 für Feststoffe wie Boden, Klärschlamm, Sediment, Kompost
DIN EN 17892 für Trinkwasser gemäß TrinkwV. PFAS 20, PFAS 4
Trifluoressigsäure (TFA) in Wässern
Untersuchung von PFAS in Löschschaum
Probenahme von Wässern und festen Materialien
Bereitstellung der passenden Gefäße bei eigener Probenahme
Je nach Ihren Zielen bietet ALS folgende Ergänzungen an:
Ultrakurzkettige PFAS (5) in Wässern
TOP-Assay (Total OxidizablePrecursor) in Wässern / Eluaten
AOF als Summenparameter für wässrige Proben gemäß DIN 38409-59
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 12. August 2013 identifiziert Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) als prioritären Gefahrstoff und legt seinen Grenzwert in Oberflächengewässern auf 0,65 ng/l fest.
PFOS wurde bereits 2010 in die Verbotsliste der Stockholm-Konvention für POPs (persistente organische Schadstoffe) aufgenommen. Die Verwendung dieses Stoffes ist, bis auf bestimmte Ausnahmen, seit Ende 2020 weltweit verboten.
Seit 2020 ist die Verwendung von PFOA in der EU eingeschränkt verboten (vgl. die delegierte Verordnung (EU) 2020/784 zur Änderung der EU-POP-VO).
Im Juni 2022 wurden PFHxS, ihre Salze und Vorläuferverbindungen ohne Ausnahmen in den Anhang A der Stockholm-Konvention aufgenommen und anschließend in den Anhang I der POP-Verordnung.
Perfluorcarbonsäuren mit 9-21 Kohlenstoffatomen (C9-C21 PFCAs) wurden im Mai 2025 in die Stockholm-Konvention aufgenommen, deshalb muss diese Stoffgruppe bis Ende 2026 in die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen werden.
Die EU- Richtlinie 2020/2184 vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch beschreibt 56 verschiedene PFAS. Die nationale Umsetzung erfolgt in Deutschland über die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023). Seit dem 12. Januar 2026 gilt für die „Summe PFAS-20“ ein Grenzwert von 0,10 µg/L. Ab dem 12. Januar 2028 gilt zusätzlich für die „Summe PFAS-4“ (PFOA, PFNA, PFHxS, PFOS) ein Grenzwert von 0,02 µg/L. Ultrakurzkettige PFAS wie Trifluoressigsäure (TFA) sind nicht Bestandteil dieser Trinkwasser-Summen. Für TFA gibt es derzeit keinen Grenzwert nach TrinkwV, jedoch einen vom Umweltbundesamt abgeleiteten gesundheitlichen Leitwert von 60 µg/L sowie eine Zielgröße von 10 µg/L oder weniger gemäß Minimierungsgebot.
Auch innerhalb der Mantelverordnung sind PFAS-Untersuchungen vorgeschrieben. In der BBodSchV Anlage 2, Tab.3 sind 7 PFAS im Eluat benannt, die als Leitparameter im Verdachtsfall untersucht werden.
In der ErsatzbaustoffV werden die Möglichkeiten und Grenzen der Verwendung von PFAS-haltigem Bodenmaterial nicht explizit geregelt. Der “Leitfaden zur PFAS-Bewertung" des BMUKN vom 21.02.2022 dient an dieser Stelle als Vollzugshilfe. In der Tab. 3a werden für 7 PFAS Substanzen vorläufige maximal zulässige Konzentrationen im Eluat genannt. Länderspezifische Vorgaben sind hierauf angelehnt.
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