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Sicherheitsberichte

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Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei und Notifizierung von Kosmetischen Mitteln


Mit der Europäischen Kosmetikverordnung (KVO) wurden erstmals klare und verbindliche Mindestanforderungen für den Inhalt der Sicherheitsbewertung, der Produktinformationsdatei und der Notifizierung festgelegt. 

Die Anforderungen, die sich aus dem Europäischen Kosmetikrecht an die Sicherheit kosmetischer Mittel ergeben, sind weltweit anerkannt. Die Europäische Kosmetikverordnung regelt für alle auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel die Anforderungen an eine sichere Verwendung bei normalem oder vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch. Verantwortlich ist der sogenannte Hersteller (nach KVO), jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Dafür muss die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen einen Nachweis zur Konformität des kosmetischen Mittels mit Artikel 3 der Europäischen Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009) erbringen.

Dafür wird auf Grundlage der maßgeblichen Informationen über das kosmetische Mittel (Rohstoffe, Verpackung, Kennzeichnung etc.)  gemäß Anhang I der KVO eine Bewertung des kosmetischen Mittels vorgenommen und daraus der resultierende Sicherheitsbericht erstellt.

Die verantwortliche Person  muss eine Produktinformationsdatei (PID, PIF engl.) zusammenstellen, bevor das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wird. Diese Datei wird noch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die letzte Charge des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wurde. Die PID muss durch die verantwortliche Person im elektronischen oder anderen Format für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Datei geführt wird, leicht zugänglich sein.

Nachdem der Sicherheitsbericht und die PID erstellt wurden, muss das kosmetische Mittel zusätzlich vor dem Inverkehrbringen im CPNP (Cosmetic Product Notification Portal) notifiziert werden.

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