Unsere Leistungen im Detail:
GMP und EU-Kosmetik-Verordnung: Rechtliche Verpflichtung für Kosmetikhersteller
Die EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009 fordert die Herstellung kosmetischer Mittel in Einklang mit der Guten Herstellungspraxis – GMP-Kosmetik (Artikel 8). Die Norm DIN EN ISO 22716 (Leitfaden zur Guten Herstellungspraxis) im Amtsblatt der Europäischen Union ist dabei sowohl auf nationaler als auch EU-Ebene als zentrale Leitlinie anzusehen.
Im Rahmen der Produktinformationsdatei (PID), die für jedes in Verkehr gebrachte Produkt zu erstellen ist, ist ebenfalls eine Erklärung zur Einhaltung der Guten Herstellungspraxis anzugeben (Artikel 11 der EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009).
Die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis ist somit für alle Kosmetikhersteller (verantwortliche Person) rechtlich verpflichtend. Alle Mitgliedsstaaten der EU sind dazu angehalten, die Einhaltung der Grundsätze zur Guten Herstellungspraxis bei den jeweiligen Herstellern bzw. verantwortlichen Personen zu überwachen (Artikel 22).
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Erstbegehung und Auditierung der Produktionsstätte
- Überprüfung und Kontrolle eines bestehenden GMP-Konzeptes
- Beratung zu Fragen rund um das Thema GMP-konforme Herstellung
- Beratung zur DIN EN ISO 22716
- Schulung von Mitarbeitern
- Prüfung und Beratung zur Betriebshygiene
Weitere Leistungen:
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Erstellung der Produktinformationsdatei (PID)
- Analytische Prüfungen Ihres Endprodukts
- Prüfung von Rohstoffen und Packmaterialien
- ALS Prüfsiegel als Zeichen überdurchschnittlicher Sicherheits- und Qualitätsstandards