Neue EU-Regelungen zu Mykotoxinen in Getreideprodukten: Was Sie dazu wissen müssen!
Die Europäische Union hat in diesem Jahr zwei wichtige Änderungsverordnungen zur Begrenzung von Mykotoxinen in Getreideprodukten erlassen.Mit der Verordnung (EU) 2024/1022 für Deoxynivalenol (DON) und der Verordnung (EU) 2024/1038 für T-2 und HT-2 Toxin, die integraler Bestandteil der Europäischen Kontaminanten-Verordnung (EU) 2023/915 werden, legt die EU abermalig verbindliche Höchstgehalte für Mykotoxine fest. Unser Expertinnen und Experten für Lebensmittelanalytik haben für Sie die wichtigsten Informationen zu den neuen Höchstgehalten recherchiert und hier zusammengefasst.

Neue Regelungen für Deoxynivalenol (DON) in Lebensmitteln
Einführung von verbindlichen Höchstgehalten für T-2 und HT-2 Toxinen
Verschärfte Bestimmungen für Babynahrung
Neben den allgemeinen Lebensmitteln wurden auch spezielle Höchstgehalte für Babynahrung wie Beikost, Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke festgelegt. Damit gelten besonders strenge Grenzwerte von 10 µg/kg.
Unsere passgenauen Analysemethoden für wechselnde Anforderungen
Um den wechselnden Leistungsanforderungen gerecht zu werden, haben wir bereits eine Multimethode für Mykotoxine in bestimmten Lebensmittelmatrices etabliert.
- Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 und deren Summe
- Ochratoxin A (OTA)
- Deoxynivalenol (DON)
- Zearalenon (ZEA)
- Fumonisin B1 und B2 und deren Summe
- Citrinin
Zudem erfassen wir mittels unserer Multi-Mykotoxin-Methode noch:
- T-2 und HT-2 Toxin
- Alternaria-Toxine: ALT, AOH, AME, TEN, TEA
- 15-Ac-DON, 3-Ac-DON
- Fusarenon X (FX)
- Nivalenol (NIV)
- alpha- und beta-Zearalenol
- Fumonisin B3
- Enniatin A, A1, B und B1
- CPA, Mycophenolsäure, Penicillinsäure, Penitrem A, Roquefortin C
- Sterigmatocystin
Zusätzlich bieten unsere Expertinnen und Experten auch Einzelmethoden für die Analytik der in der Verordnung (EU) 2023/915 geregelten Mykotoxine Aflatoxin M1, Patulin und Ergotalkaloide an.
Verpflichtung zur Datenerhebung und Berichterstattung
Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten, regelmäßig Daten über T-2 und HT-2 Toxin in Haferprodukten an die EFSA zu übermitteln. Bis 2028 müssen Maßnahmen zur Reduzierung dieser Toxine dokumentiert und berichtet werden.
Diese neuen Regelungen sind seit dem 1. Juli 2024 verbindlich. Produkte, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, dürfen jedoch bis zum Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter vertrieben werden.