Unsere Leistungen im Detail
Prüfung von Kennzeichnung und Wirkaussagen
Sie sind sich unsicher, wie genau kosmetische Produkte zu kennzeichnen sind und welche Kennzeichnungselemente verbindlich vorgeschrieben sind? In erster Linie wird dies durch EU-Vorgaben, der deutschen Kosmetik-Verordnung, des Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung geregelt.
Demnach müssen alle Produkte mindestens folgende Kennzeichnungselemente aufweisen:
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person
- Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Zeitraum nach dem Öffnen (sogenannte PAO = period after opening)
- Verwendungszweck des Produktes
- Liste der Bestandteile (Ingredients-Liste) mit Kennzeichnung von Nanomaterialien und Allergenen Duftstoffen
- Chargen-Kennzeichnung
- Ggf. Warnhinweise oder Anwendungsbedingungen
- Angabe der Füllmenge
- Wir kennen uns mit den Richtlinien und Vorschriften bestens aus, beraten Sie gern zur Kennzeichnungsprüfung und erstellen die notwendigen Gutachten für Ihre kosmetischen Mittel.
Prüfung von Wirkaussagen
Darüber hinaus müssen Auslobungen hinsichtlich bestimmter Wirkaussagen von Kosmetik, sogenannter “Claims”, überprüfbar und ausreichend belegbar sein. Wir unterstützen Hersteller von Kosmetik dabei, die in der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 geregelten Anforderungen zu erfüllen, damit Ihre Produkte in den Verkehr gebracht und an den Verbraucher abgegeben werden dürfen.
Verkehrsfähigkeit und Konformität
Von Seiten des Handels werden die Ansprüche an Qualität und Sicherheit von kosmetischen Mitteln sehr ernst genommen. Die Unbedenklichkeit der Produkte ist hier das A und O. Hierfür müssen sogenannte Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen vorgelegt werden, die, von unabhängiger Stelle erstellt, die Sicherheit und Unbedenklichkeit des jeweiligen Produktes bescheinigen.
Erstmaliges Inverkehrbringen von kosmetischen Produkten
Sie möchten ein neues kosmetisches Produkt zum ersten Mal auf den Markt bringen und sind unsicher, was genau Sie hierfür tun müssen? Egal, ob es um Mitteilungs- und Berichtspflichten, die Bereithaltung von Unterlagen oder die Durchführung bestimmter analytischer Tests geht, unsere Experten helfen Ihnen gern weiter.
Amtliche Gegenproben
Amtliche Gegenproben nach §43 LFGB
Für Ihre Produktsicherheit: Unsere Expertinnen und Experten besitzen eine Zulassung als private Sachverständige für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).
Um Ihnen schnellstmögliche Handlungssicherheit zu geben, untersuchen wir zeitnah Ihre amtliche Gegen- beziehungsweise Zweitprobe. Sprechen Sie uns an!
EU-Kosmetik-Verordnung 1223/ 2009 für kosmetische Mittel
Die sogenannte EU-Kosmetik-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) ist seit ihrem Inkrafttreten in allen Ländern der Europäischen Union gültig. Alle EU-weit in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel müssen also diesem Regelwerk entsprechen. Seit 2015 ist auch die Schweizer Rechtsprechung mit der EU-Kosmetik-Verordnung harmonisiert.
Insgesamt 40 Artikel und zehn Anhänge regeln umfassend die Sicherheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit von Kosmetik. Ziel des Verordnungstextes ist die Erhöhung der Sicherheit kosmetischer Produkte bei gleichzeitiger Stärkung der Verantwortung des Herstellers.
Die Verordnung regelt unter anderem folgende Punkte:
- Verwendungsverbot bestimmter Substanzen
- Eingeschränkt zugelassene Stoffe
- Regelungen zu Farbstoffen, Konservierungsstoffen und UV-Filtern
- Kennzeichnungselemente kosmetischer Mittel
- Bereithaltung bestimmter produktspezifischer Unterlagen (z. B. Sicherheitsbewertung)
- Mitteilungspflichten und Berichtspflichten des Herstellers
- Spezifische Regelungen für den Einsatz von Nanomaterialien
- Nachweis von Werbeaussagen
- Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis (GMP)
Unser Expertenteam kennt die Gesetzestexte.
Deutsche Kosmetik-Verordnung
Die Verordnung über kosmetische Mittel, die sogenannte Kosmetik-Verordnung, setzt im Wesentlichen die Bestimmungen der EU-Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG in nationales Recht um.
Die nationale Kosmetik-Verordnung gilt zusätzlich zur EU-Kosmetik-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) und regelt folgende Punkte:
- Sprachliche Anforderungen bei der Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln
- Anzeigepflichten bei erstmaligem Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gegenüber den nationalen Behörden
- Regelungen zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Nur unter Einhaltung der genannten Vorgaben dürfen kosmetische Mittel an den Verbraucher abgegeben werden.
Werbeaussagen zu Kosmetik
Ein kosmetisches Mittel muss halten, was es verspricht. Werbung, Kennzeichnung, Texte und Fotos dürfen nur Merkmale enthalten, die das Produkt tatsächlich erfüllt.
Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 definiert daher Kriterien, die bei der Verwendung von Werbeaussagen für Kosmetika zu berücksichtigen sind. Der Schutz des Verbrauchers vor irreführenden Aussagen ist wichtigstes Ziel. Aus diesem Grund wurden gemeinsame Kriterien für Werbeaussagen festgelegt, die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich informieren und anhand derer eine Produktauswahl erfolgen kann.
Alle Werbeaussagen in Form von Texten, Bezeichnungen oder Abbildungen müssen diese Kriterien erfüllen:
- Einhaltung von Rechtsvorschriften
- Wahrheitstreue
- Belegbarkeit
- Redlichkeit
- Lauterkeit
- Fundierte Entscheidungsfindung
Sie haben Fragen zu den Werbeaussagen gemäß der EU-Verordnung Nr. 655/2013? Unsere Experten unterstützen Sie bei der Prüfung der entsprechenden Vorgaben.
Fertigverpackungs-verordnung
Fertigverpackungsverordnung für kosmetische Mittel
Die deutsche Fertigverpackungsverordnung, kurz FertigpackungsV, setzt die europäische Fertigpackungsrichtlinie 76/211/EWG um. Sie regelt, in welchem Maße die Füllmenge eines Produktes zum auf der Verpackung angegebenen Aufdruck abweichen darf.
Die deutsche Fertigverpackungsverordnung gibt unter anderem die maximale Minusabweichung der tatsächlichen Füllmenge zur auf dem Produkt angegebenen Füllmenge vor. Sie regelt außerdem, ob die Füllmenge als Masse oder Volumen angegeben werden muss sowie die erforderliche Schriftgröße auf der Verpackung. Dabei ist zu beachten, dass sie nur für Produkte mit einer Füllmenge zwischen fünf Gramm oder Milliliter und zehn Kilogramm oder Liter gilt.
Unsere Leistungen zur FertigverpackungsV:
- Bestimmung der Füllmenge des kosmetischen Mittels
- Prüfung der Schriftgröße zur Füllmengenangabe auf dem Produkt
- Prüfung der korrekten Einheit (Milliliter oder Gramm)
Lebens- und Futtermittelgesetzbuch
Im LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) findet sich die Begriffsdefinition eines kosmetischen Mittels: Demnach sind all die Stoffe oder Gemische aus Stoffen kosmetische Mittel, die äußerlich am Körper des Menschen zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder zur Beeinflussung des Körpergeruches verwendet werden. Diese Definition entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.
Neben dieser Begriffsdefinition regelt das LFGB den Gesundheits- und Täuschungsschutz für kosmetische Produkte. So dürfen beispielsweise keinerlei irreführende Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden. Des Weiteren ist es verboten, Produkte in den Verkehr zu bringen, die geeignet sein könnten, die Gesundheit des Verbrauchers zu schädigen.
Die Erfüllung der Vorgaben des LFGB ist zwingende Voraussetzung dafür, dass Ihre kosmetischen Produkte sicher auf den deutschen Markt gebracht werden können.